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Anderes Medikament erhalten, als verordnet ? – Darf das sein ?

 Diese Frage stellen sich viele Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in der Apotheke. Beim Apotheker nachgefragt, hört man, dass die eigene Krankenkasse einen Rabattvertrag hat und somit nur dieses Medikament abgegeben werden darf. Hinter einem steht schon ungeduldig der nächste Kunde mit seinem Rezept, also verzichtet man auf weitere Fragen. 

Aber woran liegt das nun, wenn der Patient nicht sein gewohntes Medikament bekommt. Gesetzlich geregelt ist das im  Arzneimittelversorgungs-Wirtscchaftlichkeitsgesetz (AVWG) und dem GKV Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV WSG). Ziel dieser Gesetze ist natürlich die Einsparung von Kosten im Gesundheitswesen.

Die aktuelle Gesundheitsreform gibt  den Krankenkassen die Möglichkeit, Verträge mit Arzneimittelherstellern abzuschließen. Diese Verträge sehen vor, dass der Hersteller den Kassen einen Rabatt einräumt, wenn für bestimmte Krankheitsbilder bestimmte Medikamente verschrieben werden.

Grundsätzlich sind Rabattverträge nichts Schlechtes, denn beispielsweise wurde es nur durch Rabattverträge möglich, dass Diabetiker Typ-2 weiterhin kurzwirksame Insulinanaloga bekommen können.
Gleichzeitig bedeuten Rabattverträge aber auch:
Wenn der Arzt ein anderes Medikament verschreibt, muss der Apotheker trotzdem das Rabattmedikament aushändigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wirkstoff identisch ist.

Diesen Austausch kann der Arzt nur verhindern, wenn er das „aut idem Feld“ auf dem Rezept ankreuzt. In diesem Fall muss der Apotheker genau das verordnete Medikament ausgeben. Aber, und das ist der Haken an der Sache, in diesem Fall wird überprüft, ob die Verordnung wirtschaftlich ist. Ist sie das nicht, haftet der Arzt mit seinem eigenen Honorar. Das ist bedingt durch die Bonus-/Malus-Regelung.

Verständlich, dass der Arzt das „aut idem“ nur in Ausnahmefällen ankreuzt, wie bei Unverträglichkeit oder bei Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten.

Normalerweise ändert sich durch den Austausch des Medikaments weder Wirksamkeit noch Verträglichkeit, weil es ja den gleichen Wirkstoff beinhaltet. Auch muss die Wirkstärke gleich sein, ebenso wie die Packungsgröße und die Zulassung für die gleichen Indikationsbereiche. Das heißt zum Beispiel, wenn der Arzt ein Medikament mit einer Packungsgröße von 98 Tabletten verschreibt und das Rabattmedikament beinhaltet 100 Tabletten, so darf nicht ausgetauscht werden. Genauso wenig darf ausgetauscht werden, wenn 20mg je Tablette verordnet werden, das Austauschmedikament aber nur 30mg hat.
Sollten Sie im Einzelfall mal ein Medikament nicht vertragen, sprechen Sie mit Ihrem Arzt und schildern Sie ihm das Problem. Denn wenn es der Arzt schlüssig begründen kann, dann darf er auch das „aut idem Feld“ ankreuzen.

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Geändert am: 25.07.09