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Diese Frage stellen sich viele Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in der Apotheke. Beim Apotheker nachgefragt, hört man, dass die eigene Krankenkasse einen Rabattvertrag hat und somit nur dieses Medikament abgegeben werden darf. Hinter einem steht schon ungeduldig der nächste Kunde mit seinem Rezept, also verzichtet man auf weitere Fragen.
Aber woran liegt das nun, wenn der Patient nicht sein gewohntes Medikament bekommt. Gesetzlich geregelt ist das im Arzneimittelversorgungs-Wirtscchaftlichkeitsgesetz (AVWG) und dem GKV Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV WSG). Ziel dieser Gesetze ist natürlich die Einsparung von Kosten im Gesundheitswesen.
Die aktuelle Gesundheitsreform gibt den Krankenkassen die Möglichkeit, Verträge mit Arzneimittelherstellern abzuschließen. Diese Verträge sehen vor, dass der Hersteller den Kassen einen Rabatt einräumt, wenn für bestimmte Krankheitsbilder bestimmte Medikamente verschrieben werden.
Grundsätzlich sind Rabattverträge nichts Schlechtes, denn
beispielsweise wurde es nur durch Rabattverträge möglich, dass Diabetiker Typ-2
weiterhin kurzwirksame Insulinanaloga bekommen können.
Gleichzeitig bedeuten Rabattverträge aber auch:
Wenn der Arzt ein anderes Medikament verschreibt, muss der Apotheker trotzdem
das Rabattmedikament aushändigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der
Wirkstoff identisch ist.
Diesen Austausch kann der Arzt nur verhindern, wenn er das „aut idem Feld“ auf dem Rezept ankreuzt. In diesem Fall muss der Apotheker genau das verordnete Medikament ausgeben. Aber, und das ist der Haken an der Sache, in diesem Fall wird überprüft, ob die Verordnung wirtschaftlich ist. Ist sie das nicht, haftet der Arzt mit seinem eigenen Honorar. Das ist bedingt durch die Bonus-/Malus-Regelung.
Verständlich, dass der Arzt das „aut idem“ nur in Ausnahmefällen ankreuzt, wie bei Unverträglichkeit oder bei Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten.
Normalerweise ändert sich durch den Austausch des
Medikaments weder Wirksamkeit noch Verträglichkeit, weil es ja den gleichen
Wirkstoff beinhaltet. Auch muss die Wirkstärke gleich sein, ebenso wie die
Packungsgröße und die Zulassung für die gleichen Indikationsbereiche. Das heißt
zum Beispiel, wenn der Arzt ein Medikament mit einer Packungsgröße von 98
Tabletten verschreibt und das Rabattmedikament beinhaltet 100 Tabletten, so darf
nicht ausgetauscht werden. Genauso wenig darf ausgetauscht werden, wenn 20mg je
Tablette verordnet werden, das Austauschmedikament aber nur 30mg hat.
Sollten Sie im Einzelfall mal ein Medikament nicht vertragen, sprechen Sie mit
Ihrem Arzt und schildern Sie ihm das Problem. Denn wenn es der Arzt schlüssig
begründen kann, dann darf er auch das „aut idem Feld“ ankreuzen.
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